Verordnung zur Aussetzung
der gesetzlichen Pflicht zur Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung von indikatorenbezogenen Daten

Am 08.01.2021 hat das Bundesministerium für Gesundheit die "Verordnung zur Aussetzung der gesetzlichen Pflicht zur Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung von indikatorenbezogenen Daten in vollstationären Pflegeeinrichtungen" erlassen. Die Verordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft.
Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 wird die Pflicht für Pflegeeinrichtungen ausgesetzt, Daten zu den in diesem Zeitraum liegenden verbindlichen Stichtagen zu erheben und an die Datenauswertungsstelle Pflege zu übermitteln. Zudem wird durch die Verordnung festgelegt, dass Auswertungen weiterhin nicht veröffentlicht werden.
Die DAS Pflege hat hierzu folgende Informationen im FAQ-Katalog für Pflegeeinrichtungen auf Ihrer Homepage aufgenommen:
Die von den Pflegeeinrichtungen festgelegten Stichtage im ersten Quartal 2021 werden den Pflegeeinrichtungen aber weiterhin für eine Ergebniserfassung zur Verfügung stehen. Die Pflegeeinrichtungen erhalten somit die Möglichkeit, die Ergebniserfassung für die verbindlichen Stichtage bis einschließlich dem 31. März 2021 auf freiwilliger Basis durchzuführen. Die DAS Pflege wird alle vorgesehenen Auswertungen und Berichte erstellen und den Pflegeeinrichtungen zur Verfügung stellen. Eine Veröffentlichung erfolgt gemäß der Verordnung nicht.
Darüber hinaus wird allen Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit wiedereröffnet, bis einschließlich dem 31. März 2021 eine Erhebung ohne Veröffentlichung (EOV) zu starten und durchzuführen (voraussichtlich ab der 3.Kalenderwoche).
Bis einschließlich dem 31. März 2021 haben Pflegeeinrichtungen nun die folgenden Optionen:
- eine Regelerhebung für verbindliche Stichtage vor dem 1. April 2021 auf freiwilliger Basis durchzuführen und/oder
- eine (oder mehrere) Erhebungen ohne Veröffentlichung durchzuführen oder
- keine Erhebung durchzuführen.
Quelle und weitere Informationen: Datenauswertungsstelle Pflege
Die amtliche Veröffentlichung der Verordnung im Bundesanzeiger.